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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1. Geltungsbereich
1.1. 
Für alle Aufträge an und Leistungen / Angebote von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur sowie alle hierfür anfallenden Vor-, Nach- und Nebenarbeiten gelten die hiermit vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Geltung erstreckt sich auf die Lieferung von Waren aller Art einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des Urhebergesetzes. Diese gelten somit für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle vorangegangen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Verträge kommen nur zu unseren eigenen Bedingungen zustande.

1.4.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehungen einschließlich zukünftiger Zusammenarbeit, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht schriftlich von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur anerkannt werden, sind nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.5
Nach Änderung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden weitere Aufträge nur nach den geänderten Bedingungen durchgeführt.



§ 2. Zustandekommen des Vertrages
2.1.
Die Angebote der Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur sind freibleibend, soweit Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat. Ändern sich während der Bindungsfrist die Angebote eines Zulieferers, so gilt die Bindungsfrist als nicht vereinbart.
2.2.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Die Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden. Ist der Auftraggeber der Meinung, dass die Auftragsbestätigung von seiner Bestellung abweicht, so hat er unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber binnen drei Tagen nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen. Unterlässt er die Prüfung der Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt unsere Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Sollte der Auftrag nach Erteilung durch den Kunden storniert werden ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 25% des Auftragswertes zzgl. der verbrauchten Materialien zu leisten. Die den Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3.
Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, bestätigt Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur den Eingang der Bestellung unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.4.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch evtl. Zulieferer von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur, soweit Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat.
2.5.
Falls eine bestellte Ware nicht verfügbar ist, informiert Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur den Kunden hierüber unverzüglich, nachdem Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur die Nichtverfügbarkeit bekannt geworden ist. In diesem Falle wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
2.6.
Die vom Kunden zur Verfügung gestellten druckfähigen Daten verwendet Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur 1:1 wie angelegt, sofern nicht schriftlich andere Größen vom Kunden angegeben wurden. Es besteht keine Prüfungspflicht von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur bei Anlieferung durch Datenträger oder elektronische Datenübertragung.
2.7.
Die Angestellten oder in sonstiger Form für Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur tätigen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.8.
Der Besteller ist damit einverstanden, dass Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur ggfs. Fremdauskünfte über seine augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnisse einholt.
2.9.
Schriftliche Angebote werden individuell für den jeweiligen Besteller ausgefertigt. Diese Schriftstücke sind als vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
2.10.

Die in Prospekten, Anzeigen oder Ähnlichem enthaltenen Angebote von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur - auch bezüglich der Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.


§ 3. Preise und Vergütung
3.1.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von 
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere bei nachträglichen Änderungen auf Veranlassung des Bestellers, die einen erhöhten Arbeitsaufwand nach sich ziehen und hierdurch etwaig entstehende Produktionsausfälle bei Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Änderungen der Vorlage verlangt werden.
3.2.
Etwaige Änderungen, z.B. im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten der
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur, ohne dass etwaige Erhöhungen den Kunden zu Rückgängigmachung des Auftrages Veranlassung geben können.

3.3.

Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

3.4.

Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung evtl. notwendigen Fremdleistungen im eigenen Namen zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, im Innenverhältnis Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
3.5.
Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden separat berechnet. Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur ist berechtigt, nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten insbesondere an den gelieferten oder übertragener Daten des Auftraggebers ohne Rücksprache mit diesem selbstständig auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber oder bei Nichtlieferung der Daten bis zum vereinbarten Termin, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 46 EURO (zuzügl. USt.) fällig. Liegen die von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur bereits erbrachten Leistungen über diesem Betrag, so wird auf Grundlage dieser Leistungen abgerechnet.

3.6.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk in Euro, einschließlich normaler Verpackung, zzgl. Versand und zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers sind sofort ohne Abzug nach Rechnungserhalt fällig, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen. Der Auftragnehmer behält sich allerdings vor, bei Projekten, die sich über einen längeren Zeitraum als zwei Wochen erstrecken, Teilrechnungen zu stellen, die sich an dem Projektfortschritt orientieren.
3.7.
In Einzelfällen kann
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur verlangen, dass der Auftraggeber Abschlagszahlungen leistet. Dies gilt insbesondere bei Aufträgen mit hoher finanzieller Vorleistung von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur.

3.8.

Für Mahnungen kann Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur eine Kostenpauschale von 5,– € pro Mahnung verlangen. Der Nachweis geringerer Kosten bleibt für den Auftraggeber unberührt.

 

§ 4. Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber

4.1.
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur führt alle Aufträge, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus. Die Daten sind in den in den Auftragsformularen von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur angegebenen Dateiformaten anzuliefern bzw. diese sind anzufordern. Für abweichende Dateiformate kann Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur dem Auftrageber eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist vom Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur schriftlich genehmigt.

4.2
Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur zu verantworten sind. Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht von Seiten Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur ist berechtigt, Kopien anzufertigen, Daten zu sichern und aufzubewahren.

 

 

§ 5. Liefer- und Leistungszeit
5.1.
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen ab Datum der Auftragsbestätigung an zu laufen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, und nicht vor Eingang von vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Freigaben und/oder einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
5.2
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Freigabe. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
5.3.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., aber auch wenn sie bei Lieferanten von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.4.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist 
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der Ware, sowie von ihrem Rücktritt benachrichtigt, und dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern von diesem bereits erbrachte Gegenleistungen zurück erstattet.
5.5.
Bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur kann im Fall des Annahmeverzuges Schadenersatz geltend machen.
5.6.

Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.7.
Falls der Kunde die Ware bei Ankunft nicht sofort in Empfang nimmt, so gehen all daraus entstehende Kosten zu Lasten des Käufers.  
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur bleibt es vorbehalten, den ursprünglichen Kunden für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.


 

§ 6. Versendung der Ware, Gefahrübergang
6.1.
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung von L
andgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur oder den Lieferanten der Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.2.

Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
6.3.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.
6.4.
Die Wahl von Versandart und –weg behält sich 
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur vor, wenn nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen. Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.

 

§ 7. Gewährleistung, Verjährung, Haftung

7.1.
Werden Bedienungs- und Pflegeanweisungen nicht befolgt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
7.2.
Der Käufer muss die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen prüfen. Mängel müssen Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich bei Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur, gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Nach Ablauf dieser Frist können Rechte nicht mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. 
7.3.
Beanstandete Ware ist Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur auf Verlangen zur Abholung am Ort der ursprünglichen Zustellung zur Verfügung zu stellen. Wurde die Ware bereits weitergeliefert oder an mehrere Empfänger verteilt, gehen eventuelle Kosten für das Zusammenführen der beanstandeten Ware nicht zu unseren Lasten.
7.4.
Dem Auftraggeber obliegt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.5.
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur leistet Gewähr für Mängel der Lieferung zunächst nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Recht auf Schadenersatz wird beschränkt auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.6.
Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
7.7.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können produktionstechnisch bedingt sein und stellen keinen Mangel dar.
7.8
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7.9.
Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
7.10.
Farbbezeichnungen und Größenangaben wie sie in Publikationen (Katalog, Internet, etc.) erscheinen, unterliegen keinerlei Normen. Selbst innerhalb einer Marke können unterschiedliche Artikel (z.B. Poloshirt und T-Shirt) bei gleicher Größenangabe völlig unterschiedliche Abmessungen haben. Aber selbst bei Farbbezeichnungen von denen die meisten Verbraucher eine Vorstellung haben kommt es oft zu Abweichungen. Leider lässt sich dieses Problem auch nicht durch die im Katalog abgedruckten oder im Internet wiedergegebenen Farbpunkte lösen. Jeder Monitor stellt Farben anders dar und Druckfarben entsprechen nicht dem realen Gewebe.
Geringfügige Abweichungen in, Farbe oder Material des Artikels sowie geringfügige Farbabweichungen beim Druck und andere Abweichungen der Veredelung wie z.B. bei Einwebungen, Prägungen und Stickereien aufgrund der Materialbeschaffenheit des Artikels und abweichender Materialbeschaffenheit des Artikels innerhalb einer Charge, werden vom Besteller toleriert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Leichte Farbabweichungen bei unveränderten Nachbestellungen der gleichen Artikel sind insbesondere im Textilbereich unvermeidbar und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
7.11.
Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der vertraglichen Leistungen, bei Verbrauchern nach zwei Jahren, sofern keine Arglist nachgewiesen ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Gefahrübergang gemäß Ziffer 6.
7.12.
Gewährleistungsansprüche gegen Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7.13.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die vertragsgegenständliche Ware eingreift, sie – wie auch immer – modifiziert, unabhängig in welchem Umfang die Modifikation stattgefunden hat. Der Käufer verpflichtet sich daher, die Ware vor dem Modifizieren (Bedrucken, Besticken und Ähnliches) auf Übereinstimmung mit der bestellten Ware und etwaige Mängel zu untersuchen bzw. von weiteren Lieferanten untersuchen zu lassen.

7.14.
Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße bzw. gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt.

7.15.

In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen zu anderen Aufträgen oder auch innerhalb von Chargen nicht beanstandet werden. Dies gilt insbesondere bei:

- geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,

- geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,

- geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,

- geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (= Abweichungen vom Endformat); bei allen Magazinen, Broschüren, Notizbüchern oder ähnlichen Produkten bis zu 2 mm vom geschlossenen Endformat, bei Werbetechnikprodukten 1-2 % vom Endformat, bei allen anderen Produkten bis zu 1 mm vom (geschlossenen) Endformat,

- geringfügigem Versatz (bis zu 0,3 mm) des partiellen UV-Lacks oder der Heißfolienprägung zum Druckmotiv.

Das Gleiche gilt technisch bedingt für Vorlagen (wie z. B. Proofs, An- und Probeausdrucke und Druckdaten), auch wenn sie von uns erstellt wurden, und dem Endprodukt.

7.16.
Produktionsbedingt kann die Laufrichtung des Papiers nicht festgelegt werden. Ein leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.

7.17.
Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung von Reklamationen können nicht zurückgesandt werden.

7.18.
Die Haftung von Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7.19.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
7.20.
Waren, und Materialien welche Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur vom Kunden zur Weiterverarbeitung erhält, sind nicht gegen Elementarschäden versichert. Jegliche Haftungsansprüche für Beschädigungen die bei der Be- oder Verarbeitung entstehen, schließt Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur aus.
7.21.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur im Innenverhältnis von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Eine Haftung der Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur für diese Arbeiten entfällt. Für etwaige wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeiten und die Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur nicht.

§ 8. Druck auf Kundenware

8.1.
Für Andrucktests zur optimalen Druckeinstellung wird ausreichend Zuschussware nach Absprache benötigt.
Falls kein Zuschuss gestellt wird, werden keine Kosten übernommen bzw. wird keine Reklamation akzeptiert bei evtl. durch Andrucktests noch nicht optimal gelungenen Drucken, bzw. die dadurch evtl. nicht brauchbare Ware.
8.2.
Druckqualität und Waschbeständigkeit sind stark vom verwendeten Textil und dessen Oberfläche abhängig, ebenso von der Ausrüstung der Stoffe. Abweichungen der Druckqualität innerhalb einer Auflage bzw. verminderte Waschbeständigkeit aufgrund dieser Kriterien können nicht reklamiert werden.
Die Fixierung von Druckfarbe in Kombination mit dem benötigten Pretreatment (Vorbehandlung) auf den Textilien erfolgt durch Hitzeeinwirkung. Durch evtl. vorhandene Chemierückstände können hierbei Verfärbungen, Druckstellen der Textilien auftreten o. ä., welche sich i. d. R. bei der ersten Wäsche auswaschen. Für derartige Verfärbungen wird keine Verantwortung übernommen bzw. können diese nicht reklamiert werden.
Für weitere Beständigkeiten der Drucke auf gestellte Fremdware nach kundenspezifischen Anforderungen können wir nicht garantieren. Entsprechende Vorversuche sind durch den Kunden selbst durchzuführen.
8.3.
Um die vom Kunden gewünschten Farbeinstellungen genauestmöglich zu erzielen, muss ein farbverbindliches Proof. gestellt werden. Farbabweichungen können ohne gestellte Aufsichtsvorlage nicht reklamiert werden.
Bei Farbangaben z. B. nach Pantone sind im Digitaldirektdruck nur annähernde Farbtöne möglich, leichte Farbabweichungen können nicht reklamiert werden.
8.4.
Bei gestellten Dateien wird davon ausgegangen, dass diese in Endgröße angelegt sind. Ansonsten benötigen wir eine schriftliche Angabe der gewünschten Maße in cm Angabe, sowohl für Motivgrößen als evtl. auch für Positionierungen. Grafische Darstellungen von Positionierungen ohne cm Angaben sind nicht verbindlich und können nicht reklamiert werden.
8.5.
Alle Änderungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen können nicht reklamiert werden.
8.6.
Sollten während des Druckprozesses nicht vorhersehbare Probleme auftreten, welche im direkten Zusammenhang mit der Qualität bzw. Ausrüstung der gestellten Textilien stehen, wird vorbehalten, anfallende Zusatzarbeiten bzw. den Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.
Bei nicht absprachegemäß gestellten Daten, evtl. notwendigen Datenkorrekturen und evtl. zusätzlich anfallenden Andruckkosten können diese zusätzlich berechnet werden.
8.7.
Bei gestellter Kundenware wird von druckfertig vorbereiteter Ware ausgegangen.
Nicht vorhersehbare bzw. nicht abgesprochene notwendige Zusatzarbeiten wie z. B. Auspacken aus Einzelverpackung oder Ähnliches werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.
Sollte es durch auftretende Unklarheiten bezüglich der Daten oder der Ware zu Lieferverzögerungen kommen, welche nicht von uns vorhersehbar bzw. verschuldet sind, kann dies nicht reklamiert werden.
Jeder Auftrag wird grundsätzlich nur einmal bearbeitet. Warenkontrolle findet – wenn nicht ausdrücklich anders besprochen – nur direkt vor der Produktion statt. Sollten bei angelieferter Ware durch nicht korrekte Stückzahlen Verzögerungen in der Produktion eintreten, ist Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur dafür nicht verantwortlich zu machen.


§ 9. Eigentumsvorbehalt

9.1.
Ist der Kunde Verbraucher, behält sich
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur erklärt diesen ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.2.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller der
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seiner Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall. Entstehen Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentu durch die erforderliche Intervention gegenüber dem Dritten Kosten, stehen der Auftraggeber und der Dritte als Gesamtschuldner für die Kosten ein
9.3.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwehrsteuer) ab, die ihm aus der Wiederveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur, die Forderung selber einzuziehen, bleibt davon unberührt. Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens kann Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im Einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.4.
Wird die Kaufsache mit anderen, der
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so erworbene Allein- oder Miteigentum für die Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur.
9.5.

Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur.
9.6.
Der Auftraggeber tritt an
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur auch Ansprüche ab, die aus sonstigen Rechtsgründen (unerlaubte Handlungen Dritter, Ansprüche gegen Versicherungen) in Bezug auf die nicht bezahlte Ware entstehen. Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur nimmt die Abtretung an.

9.7.
 

§ 10. Zahlung
10.1.
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur sofort fällig und spätestens 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auch auf die Hauptleistung anzurechnen.
10.2.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur über den Betrag verfügen kann. Die Annahme von Schecks bedarf der schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung; hierbei gilt die Zahlung als erfolgt, wenn die Frist von 7 Tagen nach der Einlösung des Schecks verstrichen ist. Gerät der Kunde in Verzug, so ist Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist (Verzugseintritt nach 30 Tagen) Zinsen in Höhe von 8% – Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu berechnen.
10.3.
Wenn der
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur einen Scheck angenommen hat. Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur ist in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gleiche Recht behält sich Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur bei Erstbestellern und Sonderanfertigungen vor.

§ 11. Urheberrecht
11.1.
Der Besteller verpflichtet sich,
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur völlig von Ansprüchen Dritter bzgl. des Urheberrechts der Bestelleraufträge freizustellen. Desweiteren erteilt der Besteller der Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur die Genehmigung, für ihn gefertigte Artikel abzulichten, in den jeweiligen Katalogen, Broschüren oder Internetseiten der Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur darzustellen und als Muster oder auch auf Messen zu verwenden.
11.2.

Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur behält sich das Recht vor, im Auftrag von Kunden gestaltete und sonderproduzierte Artikel zu Werbezwecken oder als Muster zu verwenden und abzubilden. Auch behält sich Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur das Recht vor, an geeigneter Stelle (z. B. auf den angebrachten Produktetiketten und Einnähern auf der Rückseite) ihren Firmennamen (ihr Firmenlogo) anzubringen.
11.3.
Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Siebe, Druckplatten, Klischees, Stickprogramme, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem Fall Eigentum der
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur. Die Zugänglichmachung für Dritte, Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf der Genehmigung von der Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur. Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums.
11.4.
Jeder der
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur erteilte Kreativauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelnen nicht erreicht ist. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus den § 97 ff. Urheberrechtsgesetz zu. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur behält alle Rechte an einmaligen Kampagnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistung ein weiteres Mal zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Kampagne verhindert. Verstößt der Kunde gegen diese Regelung, ist Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur bei jedem Verstoß mit einer Vertragsstrafe in Höhe des für die einmalige Kampagne berechneten Entgelt zu entschädigen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur hat laut Gesetz das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schaden 100 % der vereinbarten Leistung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur hat das Recht, von ihr erstellte Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden ohne besonderes Einverständnis des Kunden als Referenz aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden. Vorschläge des Kunden, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seiner sonstigen Mitarbeiter, haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Ideen, Arbeiten und Leistungen. Im Falle einer nicht genehmigten Verwendung von Präsentationen – auch in veränderter Form – für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 für den Fall jeder Zuwiderhandlung. Urheber- oder Lizenzrechte verbleiben – soweit nicht anders vereinbart – beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, Bildagentur oder Softwarehersteller.
11.5.
Bei der Erstellung von Veröffentlichungsmaterialien, insbesondere bei der Erstellung von Websites, Schulungsmaterial und Broschüren wird der Auftraggeber auf Verlangen der 
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur diesen in geeigneter Weise auf dem Auftragsgegenstand als Hersteller bzw. Gestalter des Werkes benennen.

 

§ 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Nebenabreden, Schlussbestimmung

12.1.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der
Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) findet unter keinem Aspekt statt. Vertragssprache ist deutsch.
12.2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, L
andgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur und Kunde, der Geschäftssitz von Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur, soweit eine Vereinbarung des Erfüllungsorts und des Gerichtsstands rechtlich zulässig ist. Abweichungen oder Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Firma Landgrebe Druck • Medien & WerbeAgentur schriftlich bestätigt worden sind.

12.3.
Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Aufhebung der Schriftform bedarf ihrerseits der Schriftform.

 

 

§ 13. Salvatorische Klausel

13.1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.


Stand 01. Januar 2021
 

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